Satzung
des Kollektivs der NEUEN METHODIKER
Präambel
[1. Grundlegung]
Der Verein geht davon aus, dass Freiheit, Glück und Menschlichkeit
stark von der kommunikativen Struktur (und insbesondere von der quantitativen
Sender/Empfänger-Relation) geprägt sind. Grob gesagt, kann
diese Struktur entweder wechselseitig sein, oder von einem Sender zu
Millionen Empfängern verlaufen. In der ersten Situation kann es
- allerdings nur wenn die Kommunikationssituation nicht von wirtschaftlichen
o.ä. Zwecken geprägt ist - zu einem wirklichen Austausch kommen.
Dieser Austausch, den wir in der heutigen Gesellschaft vor allem im
privaten Bereich - etwa in Liebesbeziehungen - kennen, ist das, was
uns wirkliches Selbstbewusstsein geben und uns glücklich machen
kann. In der zweiten kommunikativen Situation, wird der Einzelne zum
Nur-Empfänger degradiert. Es entsteht das Gefühl sozialer
Ohnmacht, da nichts von dem, was der Nur-Empfänger tut, sich im
kommunikativen Kanal spiegelt. Durch die damit einhergehende Destabilisierung
des Selbstbewusstseins, entsteht das Bedürfnis sich mit Waren und
Konsum aufzuwerten und von sich selbst abzusehen. Der Zwang von sich
abzusehen, führt zum immer stärkeren Konsum massenmedialer
Unterhaltung oder womöglich in andere Süchte. Das Bedürfnis,
das immer weiter destabilisierte Selbstbewusstsein mit Waren und Konsum
aufzuwerten, wird durch das Marketing (z.B. TV-Werbung) befördert
und in bestimmte Bahnen gelenkt. Eine Wirkungsverstärkung realisiert
sich durch die Massenhaftigkeit des Prozesses, der die Basis dafür
bildet, das die massenmedial entstandenen Formungen sich auch in der
Kommunikation zwischen Anwesenden fortprägen. In wieweit dem Marketing,
das Ware und Identität verknüpft, hier eine entscheidende
Rolle zukommt, muss im Einzelnen noch untersucht werden. Unter Umständen
ist es so, dass das Marketing, das das (private) Fernsehen generiert,
auch außerhalb des Werbeblocks das Generalinteresse der Wirtschaft,
von der es bezahlt wird (eindimensionale Differenzierung über Besitz
und Konsum) verfolgt.
Die Denkmodelle, mit denen wir arbeiten
sind meta-kybernetisch bzw. systemtheoretisch. Was heißt das?
Das heißt, das wir Gesellschaft - die wir weitgehend als Kommunikation
fassen - versuchen in ihrer operativen Verknüpfung in ihrem So-und-nicht-anders-Sein
zu begreifen. Alle stabilen gesellschaftlichen Zustände, egal ob
sie positiv oder negativ zu bewerten sind, bestehen so gesehen, aus
sich selbst erhaltenden Kreisläufen: sie sind selbst-generativ.
[2. Historische Implikationen]
Zur Zeit befinden wir uns in einem großen technischen Umbruch
(der sogenannten zweiten industriellen Revolution). Die Entwicklungen
auf dem Gebiet der digitalen Technik hat und wird weiterhin zu völlig
neuen Kommunikationsmöglichkeiten führen. Diese Möglichkeiten
und ihre Weiterentwicklung werden eine wichtige Grundlage zukünftiger
gesellschaftlicher Strukturen bilden. Dieser Strukturwandel birgt sowohl
Chancen als auch Gefahren für den Einzelnen und die Gesellschaft.
Die Gefahren bestehen darin, dass, obwohl digitale Technik die Möglichkeiten
von Verständigung bietet, sie auf eine Weise realisiert wird, dass
gerade sie in die Isolation führt. Diese Isolation kann in einen
Teufelskreis führen, die man als eine Sucht bezeichnen könnte,
die sich aus einer sich immer weiterer steigernden Angst vor Konfrontation
mit sich selbst und anderen Menschen speist. Diese Entwicklung der kommunikativen
Abtrennung der Einzelnen untereinander realisiert sich dort, wo statt
interaktiver Kommunikation, Massenmedien einseitig (als One-way-Kommunikation)
ihren Einsatz finden. Dadurch führt genau das, was die Menschen
verbinden könnte, zu ihrer Trennung.
[3. Positionierung]
Unsere These ist, dass diese Entwicklung nicht den blinden, selbst-generativen
Dynamiken des Marktes überlassen werden darf. Vielmehr müsste
herausgefunden werden, welche Strukturen dem Menschen entsprechen und
ihn sowohl glücklich machen, als auch sein Selbstbewusstsein soweit
stabilisieren, dass er sich als verantwortlicher Mitgestalter der Gesellschaft
zu denken wagt.
Unser erklärtes Ziel ist es, mit kommunikativen Situationen zu
experimentieren, die auf Wechselseitigkeit basieren. Diese kommunikativen
Situationen sind öffentlich und sollen Modellcharakter haben. Alle
Ergebnisse werden der Allgemeinheit zugänglich gemacht. Alle Veranstaltungen
sind öffentlich.
Neben der Relation zwischen Kommunikation und Glück, Selbstbewusstsein
u.ä., interessiert uns vor allem, wie sich öffentliche Situationen
wirklicher Wechselseitigkeit etablieren lassen.
[4. Selbstverständnis]
Das Kollektiv der NEUEN METHODIKER ist eine Gruppe von Künstlern,
Wissenschaftlern verschiedener Fachrichtungen und anderen Interessierten,
die es sich zur Aufgabe gemacht haben, demokratische und wechselseitige
(interaktive) Kommunikationsformen zu entwickeln, insbesondere unter
der Verwendung von Video/Film- und Internet-Technik. Der demokratische
Diskurs in einer Gruppe unter Anwesenden bzw. virtuell anwesenden soll
wiedererlernt und gepflegt werden. Wir gehen davon aus, dass gerade
diese Form der demokratischen Kommunikation Grundbaustein für die
Ausbildung des eigenen Selbstbewusstseins und damit auch für eine
größere Toleranz gegenüber Menschen anderer sozialer
Waben und Kulturen sein kann.
Der Verein soll Menschen die Möglichkeit
geben, Gedanken und Standpunkte mitzuteilen und verschiedene Techniken
der Kommunikation zu erlernen und - über Grenzen der Kulturen,
auch der der sozialen Waben, hinweg - anzuwenden.
[5. Nachtrag]
Obwohl unser Interesse gleichsam wissenschaftlich als auch künstlerisch-kulturell
geprägt ist (tatsächlich ist Kommunikation ja nicht nur das
Feld der Medienwissenschaften und Kunst sondern auch das der Soziologie),
liegt der Akzent der Aktivitäten des Vereins auf der experimentell-praktischen
Anwendung von künstlerisch-kommunikativen Techniken, die sich in
interaktiven Aufführungen, interaktiven Ausstellungen etc. realisieren.
§ 1 Name, Sitz
Der Verein trägt den Namen: "Kollektiv der NEUEN METHODIKER".
Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen und dann um den Zusatz
"e.V." ergänzt. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Vereinszweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabeordnung vom 1.2.1977 (§ 52 ff. AO), in der jeweils gültigen
Fassung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung,
der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens
und die Förderung der Kunst und Kultur im Sinne der Präambel.
Der Vereinszweck soll unter anderem durch folgende Mittel erreicht werden:
2.1 Erstellung von Filmen und Videos gemäß dem Manifest der
NEUEN METHODE. Der Verein unterstützt Produktion, Schnitt und Präsentation.
Dies beinhaltet sowohl kreative als auch technische Unterstützung.
Diese Unterstützung bezieht sich ausschließlich auf natürliche
Personen.
2.2 Entwicklung und Erprobung künstlerischer Formen der Kommunikation,
die eine soziale Relevanz (das menschliche Glück) haben, sowie
Förderung des schöpferisch-kritischen Umgangs mit Technologie.
2.3 Organisation und Durchführung von Salons und anderen Auftrittsmöglichkeiten
für Vereinsmitglieder, die dort ihre Arbeiten zeigen und Diskussionen
darüber führen können. (Narratives VJ-ing und Interaktives
Kino)
2.4 Regelmäßige öffentliche Treffen und Informationsveranstaltungen.
2.7 Es soll mittels Videotechnik und qualitativer Sozialforschung Menschen
die Möglichkeit gegeben werden, über ihre eigene Schicht hinaus
andere Menschen aller anderen Kulturen und Gruppen besser kennen und
verstehen lernen (Class-hopping)
2.8 Herausgabe inter-medialer Publikationen. (Die Publikationen werden
vom Verein redaktionell bearbeitet und verantwortet. Der Verein verlegt
die Publikationen nicht selbst.)
2.9 Veranstaltungen internationaler Congresse, Treffen sowie virtueller
Zusammenkünfte.
§ 4 Selbstlosigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung
oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Keine Person darf durch Aufgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind finanziert, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütung begünstigt werden.
6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt sein Vermögen an den Beatitude Fortuning e.V.,
der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte
Zwecke zu verwenden hat.
§ 5 Aufgaben und Aktivitäten
- 1.a Förderung der Herstellung von Videos nach einem der beiden
Manifeste der NEUEN METHODE.
- 1.b Es soll eine Produktionskasse eingerichtet werden, aus der Projekte
finanziert werden. Der/die VereinssekretärIn koordiniert die Bemühungen,
für diese Kasse Geld zu bekommen. Aufgabe des/der Vereinssekretär(s)In
ist es, Fördergelder von anderer Stelle zu erhalten, die in die
Produktionskasse des Vereines fließen, wobei ihr die Verantwortung
für die Förderungsanträge an die offiziellen Stellen
obliegt. Aus dieser Produktionskasse werden Produktionen von Mitgliedern
des Kollektives der NEUEN METHODIKER finanziert.
- 2. Das Schaffen von Schnittmöglichkeiten für Vereinsmitglieder,
sowie technische und - wenn gewollt - auch gedanklich-formale Unterstützung.
- 3. Präsentation der Videos, die nach der NEUEN METHODE hergestellt
worden sind, wobei interaktive Formen, insbesondere narratives VJ-ing,
bevorzugt werden.
- 4. Folgende Präsentationsmöglichkeiten werden u.a. gefördert:
Das "kommunikative" Möbel - welches das Gespräch
auf das Wesentliche bringt: Auf das Schicksal der Menschheit.
Interaktive Ausstellungen, interaktive Präsentation im I-Net.
5.a Kommerzielle Auswertungen werden
toleriert, aber nicht im Besonderen gefördert.
Die Fördersumme wird bei einer kommerziellen Auswertung wieder
zurück an den Verein geführt. Die unmittelbaren Kosten der
Produktion, die der Verein in Form von finanziellen, personalen und
Sachmitteln beigesteuert hat, werden aus den Erlösen gedeckt (konkrete
Abrechnung ist beizufügen).
5.b Die Restsumme steht dem/der AutorIn oder dem Autorenteam für
neue Produktionen zur Verfügung, die gemäß der NEUEN
METHODE verlaufen soll. Bei der Entscheidung um die Bewilligung der
Gelder wird also nur geprüft, ob der Antrag dieser Satzung/den
Manifesten entspricht, was im positiven Fall zur Förderung mit
der Restsumme führt. Die Prüfung wird von der/dem SekretärIn
vollzogen.
5.c Diese Mittel können auch anderen Kollektivmitgliedern zur Produktion
oder Vermittlung zur Verfügung gestellt werden, wenn diese der
Satzung/dem Manifesten entsprechen.
5.d Außerdem steht es ihnen frei, die Mittel dem Verein zu übertragen.
Sollte er wünschen die Mittel zur reinen Vermittlung (Präsentation
statt Produktion) auszugeben, muss die Vermittlung die einfache Mehrheit
im Kollektiv finden.
5.c Auf keinen Fall darf es geschehen, dass kommerziell erfolgreiche
von kommerziell nicht erfolgreichen Kollektivmitgliedern getrennt werden
- allein die Botschaft und ihre Form als Rhetorik zählt. Die Form
soll immer Mittel zur Kommunikation sein. Diese Kommunikation ist mit
anderen Kommunikationsformen anderer Kollektivmitglieder weitgehend
zu vernetzen.
§ 6 Vergaberichtlinien
1. Der Antrag muss erklären, dass das Video nach den Grundsätzen
der
NEUEN METHODE hergestellt wird. Er hat darzulegen, wie dies geschehen
soll.
2. Es wird ein Realprozess abgebildet.
3. Es wird sowohl eine Geschichte erzählt als auch ein relevanter
Gedanke vermittelt. Das Thema kann aber auch essayistisch behandelt
werden und ist dann als Aufsatz einzureichen, in Begleitung von einer
Konzeption der Kommunikation (filmische Ausführung und VJ-ing-Konzept).
Ziel ist es, das Material für einen VJ-ing-Abend herzustellen.
4. Der Antrag muss sich auf eines der beiden Manifeste der NEUEN METHODE
beziehen. Weicht der Antrag von den Kriterien der Manifeste ab, ist
dies im Einzelnen zu begründen. Abweichungen sollten immer formuliert
und diskutiert werden.
§ 7 Philosophisch-ethische Grundsätze
der Vergabe
1. Der Antragsteller muss außerstande sein, das Projekt anderweitig
zu finanzieren.
2. Der Inhalt ist zunächst auf ein einziges Thema begrenzt: Aufklärung.
Das umfasst: Der Mensch als Sterbender; die Sehnsucht nach Sinn; das
Bewusstsein der Art; Utopien; die Theodizee-Frage; was ist Erkenntnis?;
das Perspektivische aller Wahrheit; Selbstmord als philosophisches Problem;
wie ertrage ich das Bewusstsein des sozial Verdrängten, das sich
in unseren Albträumen weiterspinnt...
3. Spannung als Selbstzweck bleibt ohne Beurteilung.
4. Des weiteren können sowohl interaktive Aufführungen veranstaltet
als auch Maßnamen getroffen und finanziert werden, die die Resultate
der NEUEN METHODE kommunizieren. Vermittlungen der Resultate der NEUEN
METHODE müssen immer das Ziel haben, interaktive Kommunikationsstrukturen
zu schaffen oder für diese zu werben.
5. Für jede bewilligte Produktion wird ein Vertrag mit dem Verein
als Produzenten geschlossen. Der Verein hat das Recht hier auch andere
Produzenten oder Produktionsfirmen einzuschließen.
6. Als Autor aller Filme gilt das Kollektiv.
7. In allen Pressemitteilungen und Veröffentlichungen jeglicher
Art ist die Internetseite des Vereins zu vermerken.
8. VJ-et das Kollektivmitglied sein eigenes Material, ist sein Name
als VJ in Pressemitteilungen - wenn er dies wünscht - zu nennen.
§ 8 Verwaltungstechnische Grundlagen
1.a Die Entscheidungen über die Produktionsbeihilfe werden mit
einfacher Mehrheit im Kollektiv nach einer höchstens 30-minütigen
Präsentation verabschiedet.
1.b Diese Zeit kann überschritten werden, wenn dies von den anwesenden
Mitgliedern einstimmig beschlossen wird.
2. Anträge dürfen höchstens zweimal und dann auch nur
in veränderter Form, eingereicht werden. Für die zeitliche
Disposition der Präsentationen sind einseitige Projektbeschreibungen
bei dem/der VereinssekretärIn der NEUEN METHODE einzureichen. Es
liegt im Ermessen des/der Vereinssekretär(s)In, wann welche Präsentation
terminiert wird.
3. Die/der SekretärIn der NEUEN METHODE ist mit einfacher Mehrheit
im Dreijahresturnus zu wählen.
4. Auf ein Jahr wird ein(e) ModeratorIn gewählt, die/der für
den Verein hauptberuflich tätig ist. Er/Sie verarbeitet die Inhalte
und supervisiert alle Projekte, leitet die Zusammenkünfte und zeichnet
verantwortlich für das Protokoll, welches gemeinsam mit dem/der
VereinssekretärIn verfasst wird.
5. Die Beitragspflicht der Mitglieder zu überwachen obliegt der/dem
SekräterIn.
6. Budgets als Nothilfe kann er/sie bis zu 500 alleinverantwortlich
nach Einsicht in eine ca. 4-seitige Projektbeschreibung bewilligen.
Bei all ihren/seinen Entscheidungen ist er/sie bei der Vergabe an die
Kriterien der Arbeitsprotokolle und insbesondere die der Manifeste gebunden.
§ 9 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische
Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützen will.
2. Der Antrag auf Aufnahme muss schriftlich gestellt werden. Über
die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages
kann der Antragssteller innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach schriftlicher
Mitteilung der Ablehnung die Mitgliederversammlung anrufen.
3. Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr.
4. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstößt
oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für mehr als drei Monate in
Rückstand bleibt, so kann das Mitglied vom Vorstand mit sofortiger
Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand muss dem
Mitglied vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung einräumen.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann Berufung bei der Mitgliederversammlung
eingelegt werden.
5. Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod bzw. Löschung (bei juristischen Personen).
§ 10 Pflichten und Rechte
1. Jedes aktive Vereinsmitglied verpflichtet sich, mit seinen Fähigkeiten
für die Verfertigung von Filmen/ Videos, die nach der NEUEN METHODE
hergestellt werden, mit Motivation und Zeit einzustehen. Jeder arbeitet
in jeder Position.
2. Vereinsbeiträge: Aktive Mitglieder 10 Euro
im Monat
ermäßigt
5 Euro im Monat
Fördermitglieder
20 Euro im Monat
Institutionen
40 Euro im Monat
3. Nur aktive Mitglieder sind für
Produktionen antragsberechtigt.
4. Fördermitglieder können Resultate der NEUEN METHODE vermitteln
und hierfür eine Förderung beantragen.
5. Nicht aktiven Mitgliedern steht der Mitgliedsbeitrag offen.
§ 11 Spenden
1. Spenden, auch von Nichtmitgliedern, werden für den satzungsgemäßen
Zweck verwendet.
2. Der Spender wird - wenn gewünscht - über alle Veranstaltungen,
die mit seinen Mitteln zustande kommen, informiert.
§ 12 Informationspflicht
Alle Mitglieder werden über die vom Verein veranstalteten und geförderten
Aufführungen informiert.
§ 13 Organe des Vereins
a) Der Vorstand
b) Die Mitgliederversammlung
§ 14 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus einem 1. Vorsitzenden und einem 2. (stellvertretenden)
Vorsitzenden.
1.A. Der Kassenwart, der nicht dem Vorstand angehören darf, kontrolliert
dessen Ausgaben.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der
2. Vorsitzende.
Beide Vorsitzende können den Verein (auch einzeln) gerichtlich
und außergerichtlich vertreten.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer
von 4 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder
werden von der Mitgliederversammlung in besonderen Wahlgängen gewählt.
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer
Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und
ihre Amtstätigkeit aufnehmen.
4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte
des Vereins. Dazu gehören:
a) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung
b) die Planung und Koordination des Vereinsangebots
c) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d) der Kassenwart verwaltet die dem Verein zur Verfügung stehenden
Mittel nach den Anweisungen des Vorstandes.
5. Der Vorstand kann für die laufende Verwaltung der Geschäfte
einen Geschäftsführer bestellen. Dieser kann vom Vorstand
als besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB bestellt werden.
Der Geschäftsführer ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes
mit beratender Stimme teilzunehmen. Die Vorstandssitzungen finden jährlich
mindestens einmal sowie nach Bedarf statt.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
7. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden
aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich
aus vornehmen. Die Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern
alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
8. Der Vorstand übt seine Tätigkeit als Vorstand ehrenamtlich
aus.
§ 15 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
Die Einladungen erfolgen durch den Vorstand 14 Tage vorher in schriftlicher
Form unter Mitteilung der Tagesordnung.
2. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen,
wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von
1/3 sämtlicher Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe vom
Vorstand verlangt wird.
4. Der Mitgliederversammlung sind die Jahresabrechnungen und der Jahresbericht
zur Beschlussfassung und Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.
Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören
dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss
zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung
zu berichten.
5. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere
a. die Genehmigung des Haushaltsplanes, der vom Vorstand vorgelegt wird
b. die Wahl und Abwahl des Vorstandes
c. Satzungsänderungen
d. Auflösung des Vereins
e. Aufnahme von Darlehen unter Euro 1000 entscheidet der Vorstand selbstständig.
6. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
7. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§ 16 Bekundung der Beschlüsse,
Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins und Vermögensbildung
1.Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten
Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand und
dem Protokollführer zu unterzeichnen.
2. Für den Beschluss, die Satzung zu ändern oder den Verein
aufzulösen, ist eine 3 / 4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung
anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach schriftlicher
Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit einer
Frist von 2 Monaten gefasst werden.
3. Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, wird
der Vorstand gemeinsam zu Liquidatoren ernannt.
4. Mit dem nach Beendigung der Liquidation vorhandenen Vermögen
ist nach § 4 Absatz 5 zu verfahren.
Festgestellt am 17.10.2002 / Überarbeitet am 15.06.2003